|
Satzung FDHA (Stand 12.12.2024)
in der Fassung nach der Satzungsänderung durch den Beschluss des Beirates der Stiftung
am 31.03.2025 1) Die Stiftung führt den Namen „Forschungsgemeinschaft Deutscher Hörakustiker". 2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz
in Mainz. 1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Zweck der Stiftung ist die Erforschung und Förderung der Hörakustik in technischer
und medizinischer Hinsicht. 3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. 5) Die Stiftung kann den Stiftungszweck selbst, durch Hilfspersonen iSd. § 57 Abs. 1 S. 2
AO oder durch Mittelweitergaben iSd. § 58 Nr. 1 AO verwirklichen. 1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus 2) Zum Grundstockvermögen gehören 3) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit
den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des
Stiftungs-zweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens
gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10%, verbrauchen,
wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie
verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren wieder
um den verbrauchten Teil aufzustocken. Der Vorstand benötigt hierfür die Zustimmung des Stiftungsbeirats. 4) Die Erträgnisse sowie Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin/der Stifter und ihre/seine Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 5) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten. 6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen
des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere
Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des
Grundstockvermögens bestimmt sind. 7) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder
teilweise Rücklagen zuführen. 8) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund
dieser Satzung nicht. 1) Organe der Stiftung sind 2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen in angemessenem Umfang. 1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Er wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl
des neuen Vorstands fort. 2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat mit
einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden aus wichtigem Grunde abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf
Gehör. 3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der 5-jährigen Amtsdauer aus seinem
Amte aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen. 4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen
Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin auf die Dauer von 5 Jahren. 1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 2) Der Stiftungsvorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer
anstellen. 3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw.
die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. 4) Grundstücksgeschäfte und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr
als EUR 5.000,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Stiftungsbeirates. 1) Der Vorstand kann zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erledigung / Verwaltung
der laufenden Geschäfte durch Beschluss eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Aufgaben ergeben sich aus einer Vereinbarung / einem Vertrag mit dem/der
Geschäftsführer/in. Soweit der/die Geschäftsführer/in ehrenamtlich tätig ist, gilt § 6 Nr. 1 der Satzung. 2) Der/die Geschäftsführer/in kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstands sein.
Darüber entscheidet der Stiftungsbeirat durch gesonderten Beschluss. 3) Der/die Geschäftsführer/in kann hauptamtlich oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig
sein. Darüber entscheidet der Stiftungsbeirat durch gesonderten Beschluss. 4) Ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in kann eine Vergütung erhalten, wenn die Aufgaben
und die Vermögenssituation dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Stiftungsbeirat durch gesonderten
Beschluss. 5) Der/die Geschäftsführer/in hat für den übertragenen Geschäftsbereich die Stellung
eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 Bürgerliches Gesetzbuch. 1) Der Stiftungsbeirat besteht aus 5 Personen. Er bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer
von 5 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Vorstandes sein. 2) Dem Stiftungsbeirat gehören an: 3) Scheidet eines der unter Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder aus dem
Stiftungsbeirat aus, bestimmt der Stiftungsbeirat das neue Mitglied durch Zuwahl
(Kooptation) mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Mitglieder. In diesem Fall bilden die verbleibenden Stiftungsbeiratsmitglieder den Stiftungsbeirat. Bis
zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein
weiter. Das neue Mitglied soll demselben Verband gemäß Abs. 2 angehören, dem auch das
ausgeschiedene Mitglied angehört hat; bezüglich der Verbände gemäß Abs. 2 Nr. 2
bleibt das Wahlrecht bestehen. Sollten alle Mitglieder des Stiftungsbeirates ausgeschieden sein, wird jeweils ein neues
Mitglied durch jeden der in Abs. 2 genannten Verbände entsandt. 4) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
durch die übrigen Mitglieder mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsbeiratsmitglied Anspruch
auf Gehör. 5) Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben: 1) Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden, zu seinen Sitzungen
einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich
erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr bei Wahrung einer Einladungsfrist von 3
Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine
Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens 2
ihrer jeweiligen Mitglieder dies verlangen. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Sitzungen
können als Präsenzveranstaltung oder mittels Videokonferenz stattfinden. Auf ihren Wunsch können sich einzelne Mitglieder auch bei einer Präsenzveranstaltung
mittels Videokonferenz zuschalten (hybride Sitzung). 2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw.
teilnehmenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der
Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit muss unverzüglich eine erneute Beschlussfassung unter Teilnahme
sämtlicher Mitglieder herbeigeführt werden. 3) Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse ebenfalls mit einfacher Mehrheit der
anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der
Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die
Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag; ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die
Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung
leitet. 4) Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsbeirates können in Sitzungen gemäß Abs.
1 oder auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die eingescannte Kopie eines unterzeichneten
Stimmzettels per E-Mail übersandt wird. Die Stimmabgabe unmittelbar durch E-Mail oder sonstige Textform ist nicht ausreichend. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit
aller Mitglieder des Stiftungsbeirates bzw. des Vorstandes zu dieser Abstimmungsform
erforderlich. 5) Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen
Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des
Stiftungsbeirates ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem
Stiftungsbeirat vorzulegen. 6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder der
Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich
beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden
kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung
den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig
erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung
umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird
und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint. 2) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den
Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere
prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung
und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn
sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine
solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse
anzupassen. 3) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den
Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat,
dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des
Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. 4) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder
Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies
der Zweckerfüllung dient. 5) Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die
Stiftungsbehörde. 6) Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde
bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren
Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll. 1) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder
beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer
anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der
Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht
ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck
der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert
erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der
Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen
kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB. 2) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder die
Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr
dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck
nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. 3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die
Stiftungsbehörde. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
der Stiftung fällt deren Vermögen an die Akademie für Hörakustik in Lübeck, Einrichtung
der Bundesinnung der Hörakustiker, KdÖR, die es unmittelbar oder ausschließlich für
Zwecke nach § 2 der Satzung oder für einen anderen gemeinnützigen Zweck zu
verwenden hat. Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die
Stiftungsbehörde in Kraft. |